Quelle: Salzburger Landeskorrespondenz
Großteil wurde positiv beantwortet / Anträge meist durch einzelne Bürgerinnen und Bürger
(LK) Am 1. September 2025 trat das neue Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in ganz Österreich in Kraft. Damit wurde das bisherige Amtsgeheimnis weitgehend abgeschafft. Eine erste Auswertung zeigt, wie oft seitdem beim Land Salzburg Auskünfte auf Information nach dem IFG begehrt wurden.
Insgesamt sind bisher 175 Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz bei den einzelnen Dienststellen eingelangt. Das geht aus den Zahlen hervor, die zentral bei der IFG-Koordinierungsstelle des Landes eingemeldet wurden. Zu einem Großteil der bereits beantworteten Anträge wurden in der Folge erwünschte Informationen übermittelt.
145 Anträge in ersten vier „IFG-Monaten“
Kürzlich wurden der Österreichischen Datenschutzbehörde, die bundesweit die Evaluierung des IFG vornimmt, die genauen Daten über alle IFG-Anträge beim Land Salzburg von 1. September 2025 bis 31. Dezember 2025 übermittelt. Zu diesen liegen auch genauere statistische Informationen vor. So langten in den ersten vier „IFG-Monaten“ beim Land 145 Anträge ein. In 61 Fällen wurde die gewünschten Auskünfte vollständig erteilt, in 27 weiteren teilweise. In 57 Fällen konnte keine Auskunft erteilt werden, weil unter anderem erbetene Dokumente zu einem Thema nicht existierten oder nach sorgfältiger Abwägung Geheimhaltungsgründe nach dem IFG überwogen. In insgesamt zwölf Fällen wurden zu IFG-Anträgen Bescheide erlassen.
Edtstadler: „Transparentes staatliches Handeln.“
Für Landeshauptfrau Karoline Edtstadler steht fest: „Auch wenn zahlreiche Dokumente des Landes bereits vor dem Inkrafttreten des IFG öffentlich verfügbar waren, stärkt die zusätzliche Möglichkeit des individuellen Antrags auf Zugang zu Informationen jeden einzelnen Bürger. Das IFG ist ein wichtiger Baustein, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Arbeit der Verwaltung weiter zu erhöhen und staatliches Handeln noch transparenter und nachvollziehbarer zu machen.“
Interessierte Bürger
Was die einzelnen Antragsteller von 1. September 2025 bis 31. Dezember 2025 betrifft, so entfielen 114 der Anfragen auf interessierte Bürgerinnen und Bürger. 28 Anträge wurden von NGOs oder Journalisten eingebracht. Thematisch war das Spektrum sehr weit aufgefächert, mit zehn Anträgen lag der Bereich Umwelt an der Spitze, gefolgt von Anträgen zu den Bereichen Gesellschaft und Soziales sowie Finanz und Rechnungswesen. Zusätzlich zu den 145 Anträgen des Vorjahres wurden von den Dienststellen im laufenden Jahr 2026 weitere 30 Anträge entgegengenommen, was die bisherige Gesamtzahl von 175 ergibt.
Niederschwellige Antragstellung
Der Zugang zu Informationen nach dem IFG kann formfrei schriftlich, mündlich oder telefonisch bei allen öffentlichen Stellen erbeten werden. Erfolgt der Antrag bei einer unzuständigen Stelle, verweist sie auf die zuständige oder leitet den Antrag umgehend an diese weiter. Zugang zur Information ist ohne nötigen Aufschub und grundsätzlich spätestens binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages zu gewähren, sofern die Informationen vorliegen und keine Geheimhaltungsgründe nach dem IFG zur Anwendung kommen.